Recht auf Mitwirkung im Betrieb

Das Mitwirkungsgesetz ist ein Bundesgesetz mit dem Ziel, die Interessen der Arbeiter*innen gegenüber den Arbeitgebenden wahrzunehmen. Dabei heisst Mitwirkung nicht unbedingt Mitentscheidung.

 

1. Allgemeine Bestimmungen (§1 - §4)

 

Hier wird die Anwendbarkeit geregelt und dass das Gesetz einen Minimalansatz darstellt, der Zugunsten der Arbeitnehmer*innen verbessert werden darf.

Anwendung findet es nur in privaten Betrieben (die öffentliche Hand ist ausgeschlossen) und nur an einzelnen Standorten von Unternehmen (Betrieb vs. Firma).

Die Pflicht zu informieren muss von den Arbeitnehmer*innen eingefordert werden. Dabei gilt ein Grenzwert von 50 Beschäftigten, ab dem eine Kommission verlangt werden kann. Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 9 und 10 direkt.

 

2. Arbeitnehmendenvertretung (§5 - §8)

 

Eine Vertretung der Arbeitnehmer*innen kann dadurch erreicht werden, dass ein Fünftel der Beschäftigten einen Antrag stellt, bei mehr als 500 Personen in einem Betrieb bleibt der Grenzwert bei 100 stehen. Der Entscheid zu diesem Antrag muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Erst in einem zweiten Wahlverfahren wird die Delegation bestimmt. Die Anzahl der Delegierten (mindestens 3) muss mit der Betriebsleitung abgesprochen werden, gemäss der Betriebsstruktur.

 

3. Mitwirkungsrechte (§9 - §10)

 

Die Interessen der Arbeiter*innen stehen weniger im Vordergrund als die Erfüllung der Aufgaben:

 

Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgabe ist.“ (§9 Abs.1)

 

Die Betriebsleitung ist verpflichtet mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigten zu informieren. Anschliessend werden einige Themen genannt, die die Delegierten besonders angehen: Arbeitssicherheit, Betriebsübergabe, Massenentlassungen und betriebliche Altersvorsorge. Diese sind alle im ObligationenRecht genauer geregelt.

 

4. Zusammenarbeit (§11 - §15)

 

In der Zusammenarbeit sind die Arbeitgebenden verpflichtet, Unterstützung in Form von Räumen, Hilfsmitteln und administrativen Dienstleistungen zu gewähren. Zusätzlich sind die Delegierten in ihrer Arbeit als Beauftrage der Arbeitnehmenden geschützt, dieser Schutz beginnt bereits mit der Ankündigung, sich zur Wahl zu stellen.

Wenn möglich, sollen die Arbeitgebenden auch die Zeit für diese Arbeit zur Verfügung stellen, diese Arbeit ist also nicht eindeutig Arbeitszeit, mit der Bezahlung ist es sogar noch unklarer, letztlich hängen diese Aspekte alle von Verhandlungen zwischen den beiden Parteien ab, nach Prinzip von Treu und Glauben.

Dabei sind beide Seiten der Verschwiegenheitspflicht unterstellt. Die Pflicht der Delegierten zur Bewahrung von Geheimnissen geht nur so weit, wie sie ihre Aufgabe zur Interessenwahrung nicht verhindert. Andererseits sind alle Angestellten, denen Informationen zukommen an die Verschwiegenheit gebunden.

Um diese Rechte juristisch zu erkämpfen sind alle Arbeitnehmer*innen, Arbeitgeber*innen und die jeweiligen Verbände zur Klage berechtigt.

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