Kündigung

Das ObligationenRecht sieht einige wenige Schutzmassnahmen vor, bei einigen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind Zusatzbestimmungen festgehalten, die ein wenig mehr Schutz bieten.

 

Kündigungsfrist

 

Im Allgemeinen gelten folgende Fristen:

 

Probezeit: 7 Tage

1. Dienstjahr: 1 Monat

2.-9. Dienstjahr: 2 Monate

ab dem 9. Dienstjahr: 3 Monate

 

Ein GAV oder ein Einzelarbeitsvertrag kann kürzere Kündigungsfristen festlegen.

Ab dem 2. Dienstjahr muss aber eine Frist von einem Monat festgehalten werden.

 

Fristlose Kündigung

 

Wenn aus bestimmten Gründen ein weiteres Arbeitsverhältnis unmöglich ist, kann von beiden Seiten her eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Grund dazu ist ein vollkommener Vertrauensverlust z.B. wenn der Lohn auch nach Setzen einer Frist nicht ausbezahlt wird, wenn bei einer massiven Belästigung die Arbeit unzumutbar wird oder von Seiten des Betriebs, bei Diebstahl oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Wenn du eine fristlose Kündigung anfechten willst, solltest du dies dem*r Arbeitgeber*in sofort in einem eingeschriebenen Protestbrief mitteilen und gleichzeitig deine weitere Arbeitsbereitschaft signalisieren.

 

Kündigungsgründe

 

Du kannst einen Schadensersatz einfordern (Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist), sowie eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, wenn die Kündigung missbräuchlich war. Auch wenn du selbst fristlos kündigst, weil der*die Arbeitgeber*in das Vertrauensverhältnis komplett zerstörte, kannst du einen Schadensersatz (Lohn bis Ende Kündigungsfrist) einfordern.

 

Kündigungsverbot und Sperrfristen

 

Es gibt bestimmte Sperrfristen, während derer dein*e Arbeitgeber*in dir nicht kündigen darf:

 

Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst

Vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit

(Krankheit, Unfall):

1. Dienstjahr 30 Tage

2.-5. Dienstjahr 90 Tage

6. Dienstjahr 180 Tage

Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.

 

Missbräuchliche Kündigung

 

In folgenden Fällen kann eine Kündigung als missbräuchlich erachtet werden und zum Einfordern einer Entschädigung im Wert von maximal 6 Monatslöhnen berechtigen:

Kündigung aus einem Grund, der in der Persönlichkeit begründet ist (Geschlecht, Alter, Herkunft)

Kündigung wegen eines in der Verfassung definierten Rechts (inkl. gewerkschaftliche Tätigkeit)

Kündigung weil der*die Arbeitgeber*in den*die Arbeitnehmer*in daran hindern will, von einem Recht Gebrauch zu nehmen (z.B. Mutterschaftsurlaub)

Rachekündigung nachdem von einem Recht Gebrauch gemacht wurde.

Kollektive Kündigung, die weder den Arbeitnehmer*innen noch dem Beco mitgeteilt worden ist (in diesem Fall kann die Entschädigung nicht höher als 2 Monatslöhne sein).

 

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